1. Allgemeines, Geltungsbereich

1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen der Ceteris AG mit auftraggebenden Gesellschaften, welche die
Erbringung von Werkleistungen und/oder Dienstleistungen durch die Ceteris AG für
auftraggebende Gesellschaften zum Gegenstand haben, und zwar auch für laufende und
künftige Geschäftsbeziehungen mit derselben auftraggebenden Gesellschaft. Diese AGB gelten
nur, wenn die auftraggebende Gesellschaft ein Unternehmen (§ 14 BGB), eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen der auftraggebenden Gesellschaft gelten nur dann und insoweit als
vereinbart, als die Ceteris AG ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit der auftraggebenden Gesellschaft
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor
diesen AGB.
4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch
ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen
AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Leistungserbringung und Durchführung der Arbeiten

1) Die Ceteris AG wird nach Maßgabe der von der auftraggebenden Gesellschaft im Rahmen dieses
Vertrages gemachten Vorgaben die vertraglich vereinbarten Arbeiten für die auftraggebende
Gesellschaft unter Anwendung wissenschaftlicher und branchenüblicher Sorgfalt nach besten
Kräften unter Zugrundelegung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik sowie unter
Verwendung vorhandener bzw. während der Dauer der Zusammenarbeit gewonnener eigener
Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen. Alle relevanten Normen, Vorschriften, Richtlinien
und gesetzliche Bestimmungen sind von der auftragnehmenden Gesellschaft zu beachten.
2) Die Ceteris AG wird der auftraggebenden Gesellschaft auf Wunsch
• über den jeweiligen Stand der Arbeiten an dem Vertragsgegenstand in angemessenem
Umfang schriftlich berichten,
• den zum Zeitpunkt des Berichts entstandenen Arbeitsaufwand spezifizieren,
• Einblick in ihre Unterlagen über die Arbeiten an dem Vertragsgegenstand gewähren und
• an einem jeweils zu vereinbarenden Ort einen Meinungsaustausch mit ihren Bearbeitenden
des Vertragsgegenstandes ermöglichen.
3) Von der auftraggebenden Gesellschaft zunächst vorgegebene Leistungswünsche und -merkmale
entbinden die Ceteris AG nicht von ihrer Verantwortung für eine technisch einwandfreie und
wirtschaftliche Lösung. Sollte eine Vorgabe der auftraggebenden Gesellschaft dieser
entgegenstehen oder Veränderungen oder Verbesserungen dieser Vorgabe aus einem anderen
Grunde notwendig oder zweckmäßig erscheinen, so ist die Ceteris AG verpflichtet, sich hierüber
rechtzeitig mit der auftraggebenden Gesellschaft ins Benehmen zu setzen.
4) Die Parteien stellen alle für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Informationen und
Dokumente kostenlos zur Verfügung. Benötigt die Ceteris AG zur Erbringung der
Beratungsleistung Zugang zum EDV-System der auftraggebenden Gesellschaft, so stellt die
auftraggebende Gesellschaft diesen Zugang sowie gegebenenfalls das EDV-System selbst der
Ceteris AG kostenlos zur Verfügung.
5) Stellt die Ceteris AG fest, dass die auftraggebende Gesellschaft über den Umfang der
Beratungsleistungen nicht vollständig informiert ist oder von falschen Vorstellungen hinsichtlich
des Beratungszweckes ausgeht, so wird sie die auftraggebende Gesellschaft hierauf schriftlich
hinweisen. Die Ceteris AG versichert aber, dass sie vor Unterzeichnung dieser Vereinbarung von
der auftraggebenden Gesellschaft ausreichend und in geeigneter Form über Inhalt, Zweck und
Umfang der zu erbringenden Leistungen informiert wurde.
6) Die Ceteris AG stellt sicher, dass die von ihr mit der Erfüllung betrauten Personen für die
Vertragserfüllung qualifiziert sind. Die Ceteris AG versichert in diesem Zusammenhang
insbesondere, dass sie die Erfahrungen, Qualifizierungen, das Personal, die Geräte,
Einrichtungen, finanzielle Möglichkeiten und andere Ressourcen besitzt, die erforderlich sind, um
die Leistungen zu erbringen. Die Ceteris AG versichert, dass sie alles ihrerseits Erforderliche tun
wird, dass diese Bedingungen während der Laufzeit dieses Vertrages aufrechterhalten werden.
7) Während der Erfüllung eines Festpreisauftrages hat die auftraggebende Gesellschaft das Recht,
die für die Zweckerfüllung notwendigen Änderungen an Form, Art und Umfang der Leistung zu
fordern, ohne dass dadurch die Gültigkeit des Vertrages berührt wird. Sollten hierdurch der
vorgesehene finanzielle Umfang des Vertrags und / oder die Terminierung überschritten werden,
wird die Ceteris AG die auftraggebende Gesellschaft unverzüglich schriftlich hierauf hinweisen.
Andernfalls wird der vereinbarte Vergütungsumfang oder die vereinbarte Terminplanung nicht
berührt. Etwaige Änderungen gelten in diesem Fall erst dann als verbindlich vereinbart, wenn über
die Vergütung der Mehrkosten sowie über den Terminplan eine ergänzende schriftliche
Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist.
8) Die Ceteris AG ist verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages die Interessen der
auftraggebenden Gesellschaft zu wahren und alle ihrem Ermessen überlassenen Maßnahmen
ausschließlich aufgrund objektiver Prüfung zu treffen.
9) Die Ceteris AG ist nicht für die Richtigkeit der von der auftraggebenden Gesellschaft
vorgegebenen Daten und Informationen verantwortlich.

3. Mitwirkung der Auftraggebenden Gesellschaft

1) Die auftraggebende Gesellschaft ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur
ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist.
2) Die auftraggebende Gesellschaft wird der Ceteris AG eine für das Projekt verantwortliche Person
benennen, die zur Entscheidung streitiger Fragen befugt ist. Die auftraggebende Gesellschaft
unterrichtet die Ceteris AG über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des
Auftrages von Bedeutung sind.
3) Die auftraggebende Gesellschaft wird der Ceteris AG eine für das Projekt verantwortliche Person
benennen, die Mitarbeitende aus den Fachbereichen nach vorheriger Abstimmung für die
Projektarbeit zur Verfügung stellt.

4. Gewährleistung

Die Ceteris AG leistet entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des BGB (§§ 633 ff.) Gewähr für
die vertragsgemäße Beschaffenheit ihrer Leistungen. Ziff. 5 (Haftung) dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.

5. Haftung

1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Ceteris AG bei einer Verletzung von
vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2) Auf Schadensersatz haftet die Ceteris AG - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Ceteris AG nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung die auftraggebende Gesellschaft regelmäßig vertraut und
vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Ceteris AGs jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Ceteris AG
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes
übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche der auftraggebenden Gesellschaft nach dem
Produkthaftungs-Gesetz.

6. Arbeitsergebnis und Nutzungsrechte

1) Als Arbeitsergebnisse werden alle im Rahmen der Tätigkeit der Ceteris AG entstehenden
Informationen, Schriftstücke, Dateien, Datensammlungen und Datenverarbeitungsprogramme
in Quell- und Objektprogrammform angesehen. Zu den Arbeitsergebnissen gehören auch alle
vor und während der Vertragserfüllung entstandenen Ideen, Erfindungen, Algorithmen,
Verfahren, Spezifikationen, Handbücher, Dokumentationen, Tests sowie alle sonstigen
Schriftstücke, Schriftwerke und Datensammlungen. Liegt ein Arbeitsergebnis noch nicht in
vollständiger bzw. fertiger Form vor, so werden auch die jeweiligen Teile als Arbeitsergebnis im
Sinne eines Auftrages angesehen.
2) Der auftraggebenden Gesellschaft steht das alleinige Recht zu, alle Arbeitsergebnisse, die im
Rahmen der Tätigkeit der Ceteris AG entstehen, ohne sachliche, zeitliche und räumliche
Beschränkung zu verwerten oder verwerten zu lassen.
3) Soweit Arbeitsergebnisse schutzfähige Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge im
Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) darstellen, regeln sich die Rechte
der Parteien nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Die Ceteris AG wird
Diensterfindungen im Sinne des ArbEG der auftraggebenden Gesellschaft unverzüglich gesondert
schriftlich anzeigen.
4) Für Arbeitsergebnisse, die gemäß dem Urhebergesetz urheberrechtlich geschützte Werke darstellen,
räumt die Ceteris AG bereits jetzt der auftraggebenden Gesellschaft das ausschließliche,
zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht für alle bekannten Verwertungsarten ein.
Hierzu gehört insbesondere das Recht, Abänderungen und Bearbeitungen sowie andere
Umgestaltungen vorzunehmen, die Arbeitsergebnisse im Original oder in abgeänderter,
bearbeiteter oder umgestalteter Form zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verbreiten und
vorzuführen, über Fernleitungen oder auf sonstige Weise drahtlos zu übertragen und zum
Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen zu nutzen. Alle Rechte an einer gewerblichen
Verwertung des Arbeitsergebnisses stehen der auftraggebenden Gesellschaft zu.
5) Für die vollständige oder teilweise Ausübung dieses Rechts durch die auftraggebende
Gesellschaft bedarf es keiner weiteren Zustimmung von Seiten der Ceteris AG.
6) Die auftraggebende Gesellschaft ist insbesondere befugt, ohne jede weitere Zustimmung durch
die Ceteris AG alle der auftraggebenden Gesellschaft zustehenden Rechte an Arbeitsergebnissen
ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Rechte einzuräumen.
7) Die auftraggebende Gesellschaft erkennt an, dass eine Verpflichtung zur Urhebernennung nicht
besteht.
8) Durch Zahlung des vereinbarten Honorars ist die Übertragung der Nutzungs- und
Verwertungsrechte abgegolten. Soweit auf die Arbeitsergebnisse das
Arbeitnehmererfindungsgesetz Anwendung findet, bleibt der Anspruch der Ceteris AG auf
Vergütung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
9) Die Ceteris AG ist nicht berechtigt, Arbeitsergebnisse direkt oder indirekt zu verwerten.
10) Die auftraggebende Gesellschaft willigt ein, dass die Ceteris AG sie als Referenz benennen darf.

7. Schutzrechte Dritter

1) Die Ceteris AG verpflichtet sich, durch ihre vertraglichen Leistungen keine Schutzrechte Dritter
bzw. Urheberrechte Dritter zu verletzen.
2) Wird die auftraggebende Gesellschaft wegen der Erbringung oder der Nutzung der vertragsgegenständlichen
Leistungen von einem Dritten auf Unterlassung oder Schadensersatz in
Anspruch genommen, wird die auftraggebende Gesellschaft die Ceteris AG informieren. Die
Ceteris AG ist verpflichtet, die auftraggebende Gesellschaft nach besten Kräften bei der Abwehr
solcher Ansprüche zu unterstützen.
3) Stellt sich heraus, dass für die Durchführung eines Vertrages gemäß den Vorgaben der
auftraggebenden Gesellschaft fremde Schutzrechte bzw. Urheberrechte benutzt werden müssen,
oder aber besteht diese Gefahr, so ist jeweils die andere Vertragspartei unverzüglich darüber zu
benachrichtigen.

8. Geheimhaltung und Datenschutz

1) Die Parteien sind verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrages und noch danach sämtliche
ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als
vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht vorher ausdrücklich
schriftlich genehmigt oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen
noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Vertrauliche Informationen
dürfen auch eigenen Mitarbeitenden nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dies zur
Durchführung der gegebenen Aufgabenstellung erforderlich ist. Dritten dürfen sie nur insoweit
zugänglich gemacht werden, soweit die andere Partei dem vorher schriftlich zustimmt. Der
Geheimhaltungspflicht unterliegen auch sämtliche Mitarbeitende, Beratende oder sonstige
Personen, die in Kontakt zu den Vertragsparteien stehen.
Ausgenommen hiervon sind diejenigen Informationen:

  • die einer Vertragspartei bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen;
  • welche die Vertragsparteien jeweils unabhängig voneinander entwickelt haben;
  • die ohne Verschulden oder Zutun der Vertragsparteien öffentlich bekannt sind oder werden  oder
  • die aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind.

Im letztgenannten Fall hat die offenlegende Vertragspartei der anderen Vertragspartei vor der
Offenlegung unverzüglich zu informieren. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur
Vertraulichkeit bleiben unberührt.
2) Die Ceteris AG stellt sicher, dass die bei ihr vorhandenen Datenverarbeitungsanlagen und
Datenbestände dem jeweils geltenden Gesetzen und Datenschutzsondervorschriften genügen.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung, Veränderung, Übermittlung und
Löschung von Daten und Datenbeständen.
3) Die Ceteris AG stellt sicher, dass sie im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages keine Handlungen
vornimmt, die gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen. Dies bedeutet insbesondere, aber
nicht abschließend:

  • Die Ceteris AG nimmt zur Kenntnis, dass die von der Ceteris AG zu benennende verantwortliche Person für Datenschutz die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen hat und dementsprechend stimmt sich die Ceteris AG im Einzelfall vorab mit dieser Fachperson ab.
  • Die Ceteris AG stellt sicher, dass alle von ihr beauftragten Personen zur Verschwiegenheit und zur Beachtung des Datenschutzes verpflichtet wurden.

4) Werden für die auftraggebende Gesellschaft personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt, gilt folgendes:

  • Die auftraggebende Gesellschaft ist für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an die Ceteris AG verantwortlich.
  • Die Ceteris AG wird die von der auftraggebenden Gesellschaft stammenden personenbezogenen Daten ausschließlich nach deren Anweisungen und für deren Zwecke verarbeiten bzw. nutzen.
  • Die Ceteris AG wird die Sicherheit der Verarbeitung schützen und dazu technische und organisatorische Maßnahmen treffen.
  • Die auftraggebende Gesellschaft ist berechtigt, gemeinsam mit der für die Ceteris AG zuständigen Person für Datenschutz die vorgeschriebenen Maßnahmen zu überwachen.
  • Die Ceteris AG räumt der auftraggebenden Gesellschaft ferner Zutrittsrechte für die für den Datenschutz beauftragte Person sowie Zutritts- und Prüfungsrechte für die Angehörigen der wirtschaftsprüfenden Berufe von der auftraggebenden Gesellschaft in Begleitung eines Mitarbeitenden der Ceteris AG und nach vorheriger Absprache mit der Ceteris AG zur Vornahme von Prüfungshandlungen ein.
  • Die Vertragspartner werden sich gegenseitig unverzüglich über festgestellte oder vermutete Mängel in Datenschutz und Datensicherung informieren sowie bei der Beseitigung der Mängel unterstützen.
  • Ferner werden alle erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen Vermischung / Zugriff durch andere auftraggebende Gesellschaften der Ceteris AG durchgeführt. 

9. Übertragbarkeit

1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten der Ceteris AG aus dieser Vereinbarung auf Dritte –
und zwar ganz oder teilweise – ist nur mit schriftlicher Zustimmung der auftraggebenden
Gesellschaft möglich.
2) Die Dritten sind im Falle der Erteilung der Zustimmung in jedem Fall entsprechend diesem Vertrag
von der Ceteris AG zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die in diesem Vertrag getroffenen
Schutzrechts- und Nutzungsvereinbarungen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
3) Leistungen, die für die Ceteris AG von Dritten erbracht werden, werden im Rahmen dieser
Vereinbarung als durch die Ceteris AG erbracht angesehen.

10. Allgemeine Bestimmungen

1) Erfüllungsort und Gerichtsstand dieses Vertrages ist Berlin.
2) Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bezüglich Schutzrechte, Eigentum, Nutzungsrechte,
Geheimhaltung und Gewährleistung behalten auch nach Ablauf des Vertrages Gültigkeit.
3) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung
nicht getroffen.
4) Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die
Aufhebung dieser Schriftformklausel.
5) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden (Salvatorische
Klausel). Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung oder
Regelungslücken, die nach verständiger Würdigung des Vertrages von den Parteien nicht gewollt
sind, durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die die Parteien vereinbart hätten,
sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung die
Unwirksamkeit oder das Fehlen der Bestimmung gekannt hätten.
6) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle vorhergehenden Versionen.